§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Stand: 16.05.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Stuttgart, 09.11.2017 – 4 K 4634/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 – 2 L 184/10Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Umrüstung einer Rinderhaltung in eine gemischte Tierhaltungsanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG Niedersachsen, 12.01.2011 – 1 KN 28/10Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/3#abs-1 (1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/3#abs-2 (2) Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000. Wird dieser Anhang im Verfahren nach Artikel 19 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so kann die geänderte Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden. Sie ist nach Ablauf der festgelegten Umsetzungsfrist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/3#abs-3 (3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Einstufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vornehmen. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/3#abs-4 (4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor, hat der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine der Risikogruppen nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber Folgendes zu beachten: